201611.30
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Attraktive Anpassung der Vermögensbesteuerung von Startup Gesellschaften im Kanton Zürich

Mit sofortiger Wirkung zum 1. November 2016 wurde die neue Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich bezüglich der erneut angepassten Vermögensbesteuerung von Startup Gesellschaften in Kraft gesetzt. Somit wurde die erst kürzlich eingeführte Praxis vom 1. März 2016 innert Jahresfrist zugunsten von Startup-Gründern verbessert und der Kanton Zürich nochmals um einiges attraktiver für Startup-Unternehmen gemacht.

Für nicht kotierte Wertpapiere ist üblicherweise der steuerliche Verkehrswert zu ermitteln.
Bei Startup-Unternehmen (Kapitalgesellschaften mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen und skalierbaren Geschäftsmodell, welche sich im Aufbau befindet) entspricht nun der Vermögenssteuerwert bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen, neu dem Substanzwert.
Es kann aufgrund der, im Vergleich zu anderen Unternehmen sehr hohen Bewertungsunsicherheiten, nicht auf die von Investoren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt werden. Investorenpreise sind nur massgebend, wenn sie nach Abschluss der Aufbauphase bezahlt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Abstellen auf den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen würde.

Massgeblich für diesen Artikel ist die Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.