201609.30
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Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

In unserem August-Newsletter haben wir über den Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) ab 2017 berichtet. Dies betrifft insbesondere Eigentümer von nicht deklarierten Konti und Bankbeziehungen im jeweiligen Ausland innerhalb der Partnerstaaten.

Für Eigentümer oder Erben von nicht deklarierten Konti und Vermögenswerten kann eine steuerliche Selbstanzeige ein gangbarer Lösungsweg sein. Auszugsweise verhält sich der Sachverhalt bezüglich strafloser steuerlicher Selbstanzeige wie folgt:

Seit 1. Januar 2010 ist in der Schweiz die sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft. Diese brachte zwei wesentliche Neuheiten:

  • Wenn eine steuerpflichtige natürliche oder juristische Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
  • Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.

Für eine Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben u.a. folgende weiteren Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein.
  • Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
  • Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Eine Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch, eine solche schriftlich zu erstatten, die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte aufzuführen und wenn möglich entsprechende Belege beizulegen.

Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen kommt zur Anwendung, wenn Erben Steuerfaktoren melden, welche der Erblasser nicht korrekt deklariert hat. Damit die Vereinfachung gewährt werden kann, müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Meldung durch die Erben noch nicht bekannt sein.
  • Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
  • Die Erben müssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Erfüllen die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen, werden nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden Nachsteuern und Zinsen verlangt. Andernfalls erfolgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerperioden. Die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben genügt, auch wenn mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft betroffen sind.

Es gilt das entsprechende Gesetze sowie die Merkblätter und die Wegleitung, bei diesbezüglichen Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.