201508.18
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Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung

Am 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in Kraft getreten. Diese regelt welches Erbrecht auf einem internationalen Erbfall für EU-Bürger, mit Ausnahme zum heutigen Zeitpunkt der Bürger von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königsreich, anzuwenden ist. Ab diesem Datum unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge des betroffenen EU-Bürgers von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wer als betroffener EU-Bürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hat, aber dennoch im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwenden möchte dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig je nach EU-Land eine entsprechende Rechtswahl in der Form eines Nachlasszeugnisses oder bspw. ergänzend bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament), treffen.

Aus Rechtssicherheitsgründen ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Für EU-Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land und im Eigentum von insbesondere unbeweglichem Vermögen in den betroffenen EU-Ländern, können im Erbfall entsprechende erbrechtliche Komplikationen auftreten. In diesem Zusammenhang kann eine Veräusserung oder Umstrukturierung dieser Vermögenswerte zu Lebzeiten sinnvoll sein.