201602.07
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Steuerabzug von Aus- und Weiterbildungskosten ab 1.1.2016

Ab 1. Januar 2016 tritt das revidierte Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft bei gleichzeitiger Anpassung der Berufskostenverordnung. Damit werden neu alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.

Der Abzug für die Aus- und Weiterbildung beträgt beim Bund maximal CHF 12’000 pro Steuerperiode. Die Kantone legen die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst fest. Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.

Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.