201606.30
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Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Der Bürokratisierungsprozess in der Schweiz in Bezug auf die potentielle Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit gipfelt dahingehend, dass volljährigen und urteilsfähigen Bewohnern faktisch auferlegt wird, einen Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff ZGB) sowie eine Patientenverfügung (Art. 370 ff ZGB) entsprechend den Formvorschriften zu erstellen und zu hinterlegen. Dies aus dem Grund, damit die Entscheidung beim Eintreffen eines solche Ereignisses (Hinterlassen von Kindern, bei Urteilsunfähigkeit, bei Krankheit, bei Pflege, etc.) im Sinne des Betroffenen sowie dessen Familie und Nahestehenden liegt und nicht bei den Behörden. Letztere könnten ansonsten unter Umständen andere oder sogar gegenteilige Entscheidungen treffen, als dies die betroffene Person ursprünglich gewünscht hätte.

Während der Vorsorgeauftrag eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden ist, reicht es bei der Patientenverfügung diese schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

Weitere Sachverhalte auch bezüglich der Hinterlegung des Vorsorgeauftrages sowie der Patientenverfügung sind zu beachten.

Massgeblich ist das Gesetz. Bei diesbezüglichen Fragen oder für eine allfällige Unterstützung bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrags oder einer Patientenverfügung können Sie sich gerne an uns wenden.