202302.05
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Neues Aktienrecht 2022 – Nichtigkeit Abnahme Jahresrechnung und Rangrücktritt

Die meisten bisherigen Abhandlungen im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht befassen sich vorwiegend mit dem Kapitalband beim Aktienkapital, dem reduzierbaren Nennwert je Aktie, der Buchführung und Rechnungslegung in Fremdwährungen (zurzeit EUR, USD GBP), der Interimsdividende sowie der Nutzung digitaler Technologien bei der Generalversammlung. Selten wird auf die Abschaffung der Bestimmungen bezüglich beabsichtigten Sachübernahme bei Gründung und Kapitalerhöhung (Sachübernahmeprüfung) oder weitere Themen in diesem Zusammenhang verwiesen. Einige dieser Sachverhalte verlangen eine Anpassung der Statuten und teilweise auch eine Anpassung des Organisationsreglements.

Ein wesentlicher Sachverhalt des neuen Aktienrechts fristet bestenfalls ein Schattendasein oder findet gar keine Erwähnung. Dies obwohl sehr viele Unternehmen, insbesondere im Start-up-Bereich massgeblich davon betroffen sind. Wir sprechen von Art. 725a OR (neu: Kapitalverlust) und Art. 725b OR (neu: Überschuldung) welche den bisherigen Art. 725 OR (neu: Drohende Zahlungsunfähigkeit) ergänzen.

Art. 725a OR schreibt vor, dass wenn die Jahresrechnung einen hälftigen Kapitalverlust ausweist, die Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden muss. Dies unabhängig von einem Opting-out. Die Beantragung einer Nachlassstundung mit den entsprechenden Fristen und Konsequenzen bietet die Ausnahme dazu. Wird weder Nachlassstundung beantragt noch prüft eine Revisionsstelle die Jahresrechnung ist die Abnahme der Jahresrechnung anlässlich der Generalversammlung abgehalten ab 01.01.2023 nichtig. Dies unabhängig des in der Vergangenheit liegenden Bilanzstichtages.

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung nach Art. 725b OR muss der Verwaltungsrat einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen. Dieser Zwischenabschluss ist durch eine Revisionsstelle zu prüfen, auch wiederum unabhängig von einem Opting-Out. Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet und kann die Überschuldung innerhalb von maximal 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse ohne weitere Gläubigergefährdung nicht behoben werden, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Ein basierend auf der Überschuldung ausgestellter Rangrücktritt zur Vermeidung der Benachrichtigung des Gerichts ist ohne geprüften Zwischenabschluss nichtig.

Wir hoffen Ihnen damit zu dienen und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Ihr REWISCO Team