202311.12
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Erhöhung der Schweizer MWST-Sätze per 1. Januar 2024

Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Sätze von 8,1% (Normalsatz, bisher 7,7%), 2,6% (reduzierter Satz, bisher 2,5%) und 3,8% (Sondersatz, bisher 3,7%). Diese Erhöhung führt entsprechend per 1. Januar 2024 auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze und der Pauschalsteuersätze.

Rechnungsstellung

Insbesondere bei der Rechnungsstellung muss einiges beachtet werden. Unabhängig vom Rechnungsdatum gilt im Normalfall, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist.

Für periodischen Leistungen, welche über den 31. Dezember 2023 hinausgehen, müssen die Leistungen pro rata entsprechend bis zum 31. Dezember 2023 mit dem alten Steuersatz, und ab dem 1. Januar 2024 mit dem neuen Steuersatz ausgewiesen und abgerechnet werden. Sind Leistungen in der Rechnung nicht aufgeteilt, muss der gesamte Rechnungsbetrag mit den neuen Steuersätzen abgerechnet werden und die zu hohe Steuer ist geschuldet.

Aufträge, welche im alten Jahr noch nicht abgeschlossen sind und erst im neuen Jahr fakturiert werden, müssen mit den alten Sätzen abgerechnet werden. Rabatte und Rückvergütungen auf Rechnungen, welche im Jahr 2023 gestellt wurden, aber erst im Jahr 2024 gutgeschrieben werden, müssen mit den alten Sätzen abgerechnet werden.

Wir empfehlen Ihnen, die notwendigen Anpassungen baldmöglichst mit Ihrem EDV-Anbieter zu besprechen, damit Sie Ihre Leistungen rechtzeitig mit dem neuen Satz abrechnen können.

Vorsteuer und Bezugssteuer

Ebenfalls bei den Vorsteuern und Bezugssteuern sind verschiedene Aspekte zu beachten.

Bei Leistungen, welche der Bezugssteuer unterliegen, muss jeweils auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs abgestellt und der entsprechende MWST-Satz vor oder nach dem 1. Januar 2024 angewendet werden.

Bei der Vorsteuer darf die auf der Rechnung ausgewiesene Steuer in Abzug gebracht werden.

MWST-Abrechnung

In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal bzw. für das 2. Semester 2023 können zum ersten Mal die neuen Steuersätze abgerechnet werden. Sind Leistungen bereits vorher mit den neuen Sätzen abzurechnen, werden diese vorerst mit den alten Steuersätzen deklariert und können ab dem 3. Quartal bzw. 2. Semester berichtigt werden. Wird die Korrektur erst bei der Finalisierung vorgenommen, fällt ein Verzugszins an.


Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr REWISCO Team