{"id":7359,"date":"2024-12-08T00:17:43","date_gmt":"2024-12-07T23:17:43","guid":{"rendered":"https:\/\/rewisco.com\/?p=7359"},"modified":"2025-01-31T15:06:01","modified_gmt":"2025-01-31T14:06:01","slug":"neuerungen-beim-opting-out-wichtige-aenderungen-fuer-unternehmen-ab-1-januar-2025-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rewisco.com\/en\/2024\/12\/08\/neuerungen-beim-opting-out-wichtige-aenderungen-fuer-unternehmen-ab-1-januar-2025-2\/","title":{"rendered":"Neuerungen beim Opting-out: Wichtige \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmen ab 1. Januar 2025"},"content":{"rendered":"<p data-pm-slice=\"1 1 []\"><strong>Neuerungen beim Opting-out: Wichtige \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Mit den k\u00fcrzlich eingef\u00fchrten Regelungen zum Opting-out bei der eingeschr\u00e4nkten Revision ergeben sich wesentliche Neuerungen, die f\u00fcr Unternehmen von Bedeutung sind. Die \u00c4nderungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Opting-out nur f\u00fcr k\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsjahre m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Eingeschr\u00e4nkt revisionspflichtige Gesellschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt k\u00f6nnen mit Zustimmung aller Aktion\u00e4re auf die eingeschr\u00e4nkte Revision verzichten (Opting-out). Neu ist das Opting-out ausschlie\u00dflich f\u00fcr k\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsjahre zul\u00e4ssig. Unternehmen m\u00fcssen die entsprechende Verzichtserkl\u00e4rung vor Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres beim Handelsregister anmelden.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr sind bestimmte Unterlagen erforderlich:<\/p>\n<ul>\n<li>Protokoll der Generalversammlung (GV), in dem die Genehmigung der Jahresrechnung des letzten Gesch\u00e4ftsjahres dokumentiert ist<\/li>\n<li>Unterzeichnete Jahresrechnung des letzten Gesch\u00e4ftsjahres<\/li>\n<li>Revisionsbericht<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Unterlagen sind nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><strong>Transparenz durch Handelsregisterver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Ver\u00f6ffentlichung des Beginns des Opting-out-Gesch\u00e4ftsjahres im Handelsregister. Dies f\u00f6rdert die Transparenz und erm\u00f6glicht es Dritten, die aktuelle Situation eines Unternehmens zu \u00fcberblicken.<\/p>\n<p>Falls der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr ein Opting-out nicht mehr gegeben sind, kann das Handelsregister eine Erneuerung der Verzichtserkl\u00e4rung oder die Ernennung einer Revisionsstelle verlangen.<\/p>\n<p><strong>Meldepflicht der Steuerverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Ein zentraler Bestandteil der Reform betrifft die Zusammenarbeit mit den Steuerbeh\u00f6rden. Die kantonale Steuerverwaltung ist nun verpflichtet, das Handelsregisteramt zu informieren, wenn ein Unternehmen mit Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat.<\/p>\n<p>Das Handelsregisteramt kann Gesellschaften auffordern, die Verzichtserkl\u00e4rung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu w\u00e4hlen, wenn es von der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde die Meldung erh\u00e4lt, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat oder wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die den Eindruck erwecken, dass die Voraussetzungen f\u00fcr ein Opting-out nicht mehr gegeben sind.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen kann das Handelsregister eine Erneuerung der Verzichtserkl\u00e4rung oder die Bestellung einer Revisionsstelle anordnen. Falls dies nicht erfolgt, wird das Unternehmen an das Gericht \u00fcberwiesen, was in einem Organisationsmangelverfahren m\u00fcnden und bis zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft f\u00fchren kann. In extremen F\u00e4llen droht zudem eine Strafanzeige wegen ordnungswidriger Buchf\u00fchrung.<\/p>\n<p><strong>Wechselseitige Informationsweitergabe<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist die gegenseitige Informationspflicht: Jahresrechnungen, die von Unternehmen beim Handelsregister eingereicht werden, werden automatisch an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet. Dies verst\u00e4rkt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen und sorgt f\u00fcr einen reibungsloseren Informationsfluss.<\/p>\n<p><strong>Bestandskr\u00e4ftige Opting-outs bleiben g\u00fcltig<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen, die bereits ein Opting-out im Handelsregister eingetragen haben, m\u00fcssen keine Anpassungen vornehmen. Bestehende Opting-outs behalten ihre G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die neuen Regelungen schaffen mehr Transparenz und fordern von Unternehmen eine fr\u00fchzeitige Auseinandersetzung mit dem Opting-out-Prozess. Besonders die enge Verzahnung mit den Steuerbeh\u00f6rden macht deutlich, dass die Einhaltung der Vorgaben zur Jahresrechnung strenger kontrolliert wird. Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den \u00c4nderungen vertraut machen, um etwaige Konsequenzen zu vermeiden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuerungen beim Opting-out: Wichtige \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmen Mit den k\u00fcrzlich eingef\u00fchrten Regelungen zum Opting-out bei der eingeschr\u00e4nkten Revision ergeben sich wesentliche Neuerungen, die f\u00fcr Unternehmen von Bedeutung sind. Die \u00c4nderungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. 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