201512.18
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Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug: FABI tritt ab 1.1.2016 in Kraft

Von FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur – FABI) sind Arbeitnehmer / Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeugen betroffen. Diese dürfen künftig für berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3‘000.00 vom steuerbaren Jahreseinkommen in der Steuererklärung geltend machen. Die Kosten für regionale Verbundabonnemente, für ein 2.-Klasse-Generalabonnement oder das Pendeln mit dem Auto bleiben in diesem Rahmen abzugsfähig.

Die Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit der berufsbedingten Fahrkosten bei den kantonalen Steuern liegt in der Kompetenz der Kantone.

Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeugen wird bei der Direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen die Differenz zwischen dem theoretischen Arbeitsweg-Abzug und der FABI-Pendler-Pauschale als Erwerbseinkommen aufgerechnet. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter gegebenenefalls nicht zuerst von zu Hause zum Arbeitsort, sondern direkt zum Kunden fährt. Diese Fahrten werden nicht als Arbeitsweg berücksichtigt. Entsprechend wird der Arbeitsweg um diese Tage gekürzt.

Im Lohnausweis unter Ziffer 15 ist durch den Arbeitgeber bezüglich Arbeitsweg «effektiv» oder «pauschal» explizit wie folgt anzugeben (Mitteilung):
effektiv: Anteil Aussendienst XX % effektiv (Nachweis ist zu erbringen, bspw. durch Fahrtenbuch).
pauschal: Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste (Beilage).

Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.