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Neuerungen beim Opting-out: Wichtige Änderungen für Unternehmen ab 1. Januar 2025

Neuerungen beim Opting-out: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Mit den kürzlich eingeführten Regelungen zum Opting-out bei der eingeschränkten Revision ergeben sich wesentliche Neuerungen, die für Unternehmen von Bedeutung sind. Die Änderungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Opting-out nur für künftige Geschäftsjahre möglich

Eingeschränkt revisionspflichtige Gesellschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung aller Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out). Neu ist das Opting-out ausschließlich für künftige Geschäftsjahre zulässig. Unternehmen müssen die entsprechende Verzichtserklärung vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister anmelden.

Hierfür sind bestimmte Unterlagen erforderlich:

  • Protokoll der Generalversammlung (GV), in dem die Genehmigung der Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres dokumentiert ist
  • Unterzeichnete Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres
  • Revisionsbericht

Diese Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich.

Transparenz durch Handelsregisterveröffentlichung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Veröffentlichung des Beginns des Opting-out-Geschäftsjahres im Handelsregister. Dies fördert die Transparenz und ermöglicht es Dritten, die aktuelle Situation eines Unternehmens zu überblicken.

Falls der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out nicht mehr gegeben sind, kann das Handelsregister eine Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle verlangen.

Meldepflicht der Steuerverwaltung

Ein zentraler Bestandteil der Reform betrifft die Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden. Die kantonale Steuerverwaltung ist nun verpflichtet, das Handelsregisteramt zu informieren, wenn ein Unternehmen mit Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat.

Das Handelsregisteramt kann Gesellschaften auffordern, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu wählen, wenn es von der kantonalen Steuerbehörde die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat oder wenn Umstände vorliegen, die den Eindruck erwecken, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out nicht mehr gegeben sind.

In solchen Fällen kann das Handelsregister eine Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Bestellung einer Revisionsstelle anordnen. Falls dies nicht erfolgt, wird das Unternehmen an das Gericht überwiesen, was in einem Organisationsmangelverfahren münden und bis zur Auflösung der Gesellschaft führen kann. In extremen Fällen droht zudem eine Strafanzeige wegen ordnungswidriger Buchführung.

Wechselseitige Informationsweitergabe

Interessant ist die gegenseitige Informationspflicht: Jahresrechnungen, die von Unternehmen beim Handelsregister eingereicht werden, werden automatisch an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet. Dies verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen und sorgt für einen reibungsloseren Informationsfluss.

Bestandskräftige Opting-outs bleiben gültig

Unternehmen, die bereits ein Opting-out im Handelsregister eingetragen haben, müssen keine Anpassungen vornehmen. Bestehende Opting-outs behalten ihre Gültigkeit.

Fazit

Die neuen Regelungen schaffen mehr Transparenz und fordern von Unternehmen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Opting-out-Prozess. Besonders die enge Verzahnung mit den Steuerbehörden macht deutlich, dass die Einhaltung der Vorgaben zur Jahresrechnung strenger kontrolliert wird. Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um etwaige Konsequenzen zu vermeiden.