EU Public Country-by-Country Reporting: Neue Offenlegungspflichten für Schweizer Konzerne ab 2026
Internationale Unternehmensgruppen mit Sitz in der Schweiz können ab 2026 verpflichtet sein, detaillierte Steuer- und Finanzinformationen öffentlich zugänglich zu machen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2021/2101 zum sogenannten Public Country-by-Country Reporting (Public CbCR).
Die Regelung betrifft auch Schweizer Konzerne, sofern sie bestimmte Umsatzschwellen überschreiten und über qualifizierende Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Europäischen Union verfügen.
Welche Unternehmensgruppen sind betroffen?
- Die Offenlegungspflicht kann insbesondere entstehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der konsolidierte Konzernumsatz übersteigt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 750 Mio.
- Die Unternehmensgruppe verfügt über mindestens eine mittelgrosse oder grosse Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat.
- Alternativ besteht eine EU-Zweigniederlassung, welche die massgebenden nationalen Umsatzschwellen überschreitet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Für Schweizer Muttergesellschaften entsteht die Veröffentlichungspflicht grundsätzlich nicht unmittelbar aufgrund schweizerischen Rechts, sondern über die entsprechenden EU-Gesellschaften oder Zweigniederlassungen.
Die konkreten Anforderungen hängen von der Umsetzung der Richtlinie im jeweiligen EU-Mitgliedstaat ab.
Welche Informationen müssen veröffentlicht werden?
Der öffentliche Bericht umfasst insbesondere:
- Name der obersten Muttergesellschaft und Beschreibung der Geschäftstätigkeiten
- Anzahl der Beschäftigten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten
- Umsatzerlöse
- Gewinn oder Verlust vor Ertragssteuern
- Laufender Ertragssteueraufwand
- Tatsächlich bezahlte Ertragssteuern
- Einbehaltene Gewinne am Geschäftsjahresende
Die Angaben sind grundsätzlich separat für jeden EU-Mitgliedstaat sowie für bestimmte steuerlich nicht kooperative Staaten auszuweisen. Informationen zu den übrigen Steuerhoheitsgebieten dürfen nach Massgabe der Richtlinie zusammengefasst werden.
Ab wann gelten die Veröffentlichungspflichten?
Die EU-Richtlinie sieht grundsätzlich eine Anwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnen.
Für Unternehmensgruppen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ergeben sich daraus folgende Eckdaten:
- Geschäftsjahr 2025: Erstes grundsätzlich betroffenes Geschäftsjahr
- 31. Dezember 2026: Spätester Veröffentlichungstermin nach der allgemeinen Zwölfmonatsfrist
- Ab 2027: Jährliche Veröffentlichung für die nachfolgenden Geschäftsjahre
Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben frühere Anwendungszeitpunkte oder abweichende nationale Vorgaben eingeführt. Deshalb sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen gesondert zu prüfen.
Wer ist für die Veröffentlichung verantwortlich?
Bei Konzernen mit Sitz ausserhalb der EU liegt die Veröffentlichungspflicht grundsätzlich bei den betroffenen EU-Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen.
Die EU-Gesellschaft muss die erforderlichen Informationen bei der obersten Muttergesellschaft anfordern. Werden diese nicht vollständig zur Verfügung gestellt, kann sie verpflichtet sein, die verfügbaren Informationen zusammen mit einer entsprechenden Erklärung zu veröffentlichen.
Eine koordinierte Erstellung auf Konzernebene ist deshalb insbesondere für Schweizer Muttergesellschaften mit mehreren EU-Tochtergesellschaften sinnvoll.
Unterschied zum bestehenden Country-by-Country Reporting
Das Public CbCR ist vom bestehenden steuerlichen Country-by-Country Reporting gemäss OECD-Standard zu unterscheiden.
Während das steuerliche CbCR den zuständigen Steuerbehörden übermittelt wird und grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich ist, verlangt das EU Public CbCR eine Veröffentlichung ausgewählter Steuer- und Finanzinformationen.
Zudem unterscheiden sich die Anforderungen an die geografische Aufgliederung und die offenzulegenden Informationen.
Handlungsempfehlung
Schweizer Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. sollten überprüfen, ob ihre EU-Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen unter die neuen Offenlegungspflichten fallen.
Insbesondere empfiehlt es sich:
- Die relevanten EU-Gesellschaften und die nationalen Veröffentlichungsvorschriften zu identifizieren.
- Die erforderlichen Steuer- und Finanzdaten auf Konzernebene zusammenzustellen.
- Die Übereinstimmung mit bestehenden OECD-CbCR-Meldungen und der Konzernrechnung zu überprüfen.
- Zuständigkeiten, Veröffentlichungsformate und Fristen frühzeitig festzulegen.
Für kalenderjahrgleiche Unternehmensgruppen kann bereits der 31. Dezember 2026 eine wesentliche Frist darstellen.
Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der zuständigen Behörden.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021L2101