202608.26
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Individualbesteuerung in der Schweiz: Einführung definitiv erst 2032

Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, die Individualbesteuerung auf den 1. Januar 2032 einzuführen. Damit steht der Zeitpunkt für den grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung verheirateter Personen fest.

Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wurde am 8. März 2026 mit 54,23 % Ja-Stimmen angenommen. Die Reform betrifft sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern.

Was ändert sich mit der Individualbesteuerung?

Heute werden verheiratete Paare gemeinsam besteuert. Ihre Einkommen werden zusammengerechnet und nach dem Verheiratetentarif besteuert.

Ab 2032 werden Ehepartner unabhängig von ihrem Zivilstand einzeln besteuert. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Separate Steuererklärungen: Jeder Ehepartner reicht künftig eine eigene Steuererklärung ein.
  • Einkommen: Erwerbseinkommen, Renten und andere Einkünfte werden grundsätzlich der jeweils berechtigten Person zugerechnet.
  • Vermögen: Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge werden nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen zugewiesen.
  • Schulden und Schuldzinsen: Die steuerliche Zuordnung erfolgt nach den massgebenden zivilrechtlichen Verhältnissen.
  • Steuertarife: Die bisherigen besonderen Tarife für verheiratete Personen werden durch eine zivilstandsunabhängige Besteuerung ersetzt.

Die Individualbesteuerung gilt auch für Ehepaare, die weiterhin gemeinsam wohnen und wirtschaften.

Welche Änderungen gelten bei der direkten Bundessteuer?

Mit der Reform werden auch die Steuertarife und bestimmte Abzüge angepasst:

  • Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden gesenkt.
  • Die Steuersätze für hohe Einkommen werden leicht erhöht.
  • Der Kinderabzug wird von bisher CHF 6’800.00 auf CHF 12’000.00 pro Kind erhöht.
  • Die bisherigen ehebezogenen Tarif- und Abzugsregelungen werden an das neue System angepasst.

Die konkreten steuerlichen Auswirkungen hängen insbesondere von der Einkommensverteilung zwischen den Ehepartnern, den Vermögensverhältnissen und den geltend gemachten Abzügen ab.

Wer profitiert und wer wird stärker belastet?

Die Individualbesteuerung führt nicht bei allen Ehepaaren zu einer Steuerentlastung.

  • Ehepaare mit zwei vergleichbaren Erwerbseinkommen: Diese können insbesondere bei der direkten Bundessteuer von der getrennten Besteuerung profitieren.
  • Ehepaare mit nur einem Einkommen: Je nach Einkommenshöhe und Familienverhältnissen kann die Steuerbelastung steigen.
  • Ehepaare mit stark unterschiedlichen Einkommen: Die Auswirkungen hängen insbesondere von der Einkommensverteilung und den neuen Tarifen ab.
  • Unverheiratete Personen: Auch für sie können sich aufgrund der angepassten Tarife und Abzüge Änderungen ergeben.

Die Auswirkungen auf die Kantons- und Gemeindesteuern lassen sich derzeit noch nicht abschliessend beurteilen, da die Kantone ihre Steuergesetze und Tarife erst anpassen müssen.

Weshalb erfolgt die Einführung erst 2032?

Der Bundesrat hat sich für den spätestmöglichen gesetzlichen Einführungstermin entschieden, um den Kantonen genügend Zeit für die Umsetzung einzuräumen.

Insbesondere sind folgende Arbeiten erforderlich:

  • Anpassung der kantonalen Steuergesetze und gegebenenfalls der Steuertarife und Sozialabzüge
  • Anpassung der Informatiksysteme und Veranlagungsverfahren
  • Vorbereitung der getrennten Steuererklärungen und Veranlagungen verheirateter Personen
  • Anpassung der administrativen Abläufe bei den Steuerbehörden

Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur gemeinsamen Besteuerung verheirateter Personen weiter.

Welche Bedeutung hat die Reform für die Steuerplanung?

Die künftige Individualbesteuerung kann sich auf die langfristige Vermögens- und Vorsorgeplanung verheirateter Personen auswirken.

Besonders relevant sind:

  • Eigentumsverhältnisse bei Liegenschaften und anderen Vermögenswerten
  • Zuordnung von Kapitalerträgen und Schuldzinsen
  • Erwerbstätigkeit und Einkommensverteilung zwischen Ehepartnern
  • Individuelle Vorsorgebeiträge und steuerliche Abzugsmöglichkeiten
  • Langfristige Steuerplanung im Hinblick auf die Pensionierung

Handlungsempfehlung

Verheiratete Steuerpflichtige sollten die Reform bei ihrer längerfristigen Steuer- und Vorsorgeplanung berücksichtigen.

Eine unmittelbare Anpassung bestehender Vermögens- oder Einkommensstrukturen ist aufgrund des erst für 2032 vorgesehenen Systemwechsels jedoch nicht generell erforderlich.

Sobald die kantonalen Umsetzungsgesetze und Steuertarife vorliegen, empfiehlt sich eine individuelle Vergleichsrechnung nach bisherigem und künftigem Steuerrecht.

Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.

Quelle:

https://www.estv.admin.ch/de/individualbesteuerung

https://www.efd.admin.ch/de/abstimmung-individualbesteurung

https://www.admin.ch/de/individualbesteuerung

https://www.sif.admin.ch/de/newnsb/khPH1Sn08Zr6iGZYe4tsB