Das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wurden die Voraussetzungen für die Anwendung verschärft. Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde (sogenannter «Putzfrauentrick»). Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gerecht zu…