201604.29
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Revidierte Expatriates-Verordnung (ExpaV) ab 2016

Die Expatriates-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 revidiert. Expatriates sowie deren Abzüge werden genauer spezifiziert. Als Expatriates gelten leitende Angestellten und nun auch Spezialisten, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend (höchstens 5 Jahre) in die Schweiz entsandt werden.

Bezüglich der Abzüge gilt unter anderem:

·         Wohnkosten von Expatriates sind nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird.

·         Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen.

·         Die Kosten für privaten Schulunterricht sind für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule nur noch abziehbar, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten. Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind jedoch nicht abzugsfähig.

Massgeblich ist die entsprechende Verordnung. Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.