OECD-Mindestbesteuerung: GloBE Information Return – Einreichungspflichten und Fristen für Schweizer Konzerne
Die OECD-Mindestbesteuerung verpflichtet betroffene internationale Unternehmensgruppen nicht nur zur Berechnung und Entrichtung einer allfälligen Ergänzungssteuer, sondern auch zur Einreichung einer GloBE Information Return (GIR).
Mit der Einführung der elektronischen GIR-Meldung in der Schweiz ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die konzernweite Datenaufbereitung, die technische Übermittlung und die Koordination mit ausländischen Steuerbehörden.
Welche Unternehmen müssen eine GIR einreichen?
Die Berichtspflicht betrifft grundsätzlich multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die GIR enthält Informationen über die Konzernstruktur sowie über die für die OECD-Mindestbesteuerung relevanten Einkünfte, Steuern und Berechnungen.
Für Schweizer Konzerne und Schweizer Geschäftseinheiten ausländischer Unternehmensgruppen ist insbesondere zu prüfen, welche Gesellschaft die Meldung einreicht und ob die schweizerischen Meldepflichten durch eine zentrale Einreichung im Ausland erfüllt werden können.
Welche Einreichungsfristen gelten?
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sieht folgende Fristen vor:
- Geschäftsjahr 2024: Bei einem Abschluss per 31. Dezember 2024 muss die erste GIR spätestens am 30. Juni 2026 eingereicht werden.
- Nachfolgende Geschäftsjahre: Die GIR ist grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen.
- Geschäftsjahr 2025: Bei einem Abschluss per 31. Dezember 2025 ergibt sich grundsätzlich eine Einreichungsfrist bis zum 31. März 2027.
Die anwendbare Frist ist anhand des jeweiligen Geschäftsjahres und der einschlägigen Übergangsbestimmungen zu bestimmen.
Wie erfolgt die elektronische Einreichung?
Die GIR muss über das ePortal des Bundes an die ESTV übermittelt werden.
Dabei gelten insbesondere folgende Anforderungen:
- Die Meldung muss im vorgeschriebenen XML-Format gemäss OECD-Schema erstellt werden.
- Eine Einreichung per Email, auf Papier oder als Excel-Datei ist nicht zulässig.
- Die ESTV stellt kein eigenes Konvertierungsprogramm von Excel in XML zur Verfügung.
- Die erforderlichen Zugriffsrechte und die Registrierung sind vorgängig einzurichten.
- Fehlerhafte Meldungen müssen durch die Einreichung einer korrigierten GIR berichtigt werden.
Die technische Vorbereitung ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der fristgerechten Erfüllung der Meldepflicht.
Kann die GIR zentral für den gesamten Konzern eingereicht werden?
Die internationalen Regelungen sehen Möglichkeiten zur zentralen Einreichung und zum automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Steuerbehörden vor.
Eine zentrale Einreichung kann den administrativen Aufwand insbesondere bei Konzernen mit zahlreichen ausländischen Geschäftseinheiten reduzieren.
Ob dadurch eine separate Einreichung in der Schweiz entfällt, hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen und den anwendbaren Informationsaustauschvereinbarungen ab.
Die zuständige Konzerngesellschaft und die Erfüllung der schweizerischen Meldepflichten müssen deshalb sorgfältig abgeklärt werden.
Ersetzt die GIR die schweizerische Ergänzungssteuererklärung?
Nein. Die GIR und die Ergänzungssteuererklärung sind zwei unterschiedliche Instrumente.
- GIR: Dient der internationalen Berichterstattung und dem Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden.
- Ergänzungssteuererklärung: Dient der Deklaration und Veranlagung der schweizerischen Ergänzungssteuer.
Die Einreichung einer GIR befreit nicht automatisch von der Pflicht zur Einreichung einer schweizerischen Ergänzungssteuererklärung. Umgekehrt ersetzt die Ergänzungssteuererklärung keine GIR.
Auch die zuständigen Behörden und die Verfahrensbestimmungen unterscheiden sich.
Welche organisatorischen Herausforderungen bestehen?
Für international tätige Unternehmensgruppen sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Zusammenstellung der erforderlichen Finanz- und Steuerdaten sämtlicher betroffener Geschäftseinheiten
- Abstimmung der Angaben mit der Konzernrechnung und den bestehenden Steuerberechnungen
- Einheitliche Anwendung der GloBE-Regeln innerhalb der Unternehmensgruppe
- Festlegung der Zuständigkeiten für Erstellung, Prüfung und Übermittlung
- Technische Validierung der XML-Datei vor der Einreichung
- Überwachung der Fristen und allfälliger Korrekturmeldungen
Handlungsempfehlung
Schweizer Unternehmensgruppen und Schweizer Geschäftseinheiten ausländischer Konzerne sollten ihre GIR-Meldepflichten frühzeitig überprüfen.
Insbesondere empfiehlt es sich, die verantwortliche Konzerngesellschaft festzulegen, die Voraussetzungen einer zentralen Einreichung abzuklären und die technische Übermittlung rechtzeitig vorzubereiten.
Für Geschäftsjahre mit Abschluss per 31. Dezember 2025 ist die nächste reguläre GIR-Einreichungsfrist grundsätzlich der 31. März 2027.
Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.
Quelle:
https://www.estv.admin.ch/de/globe-information-return-gir-de
https://www.estv.admin.ch/de/registrierung-gir