202606.16
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Geldwäschereigesetz: Neue Sorgfaltspflichten für Berater und Treuhänder ab 1. Oktober 2026

Am 1. Oktober 2026 tritt das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft. Neu unterstehen auch bestimmte berufsmässig erbrachte Beratungsdienstleistungen den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Gesetzesänderung betrifft insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sowie der Gründung und Strukturierung von juristischen Personen.

Welche Tätigkeiten sind betroffen?

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis ff. GwG werden bestimmte Beratungsleistungen erfasst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Die berufsmässige Mitwirkung an finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken.
  • Bestimmte Tätigkeiten bei der Gründung und Strukturierung von juristischen Personen.
  • Weitere im Gesetz bezeichnete Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsstrukturen und Vermögenswerten.

Die Unterstellung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht allein nach der Berufsbezeichnung. Eine allgemeine Buchhaltungs-, Steuerberatungs- oder Revisionstätigkeit führt deshalb nicht automatisch zur Unterstellung unter die neuen Beraterpflichten.

Neue Sorgfaltspflichten

Für unterstellte Beraterinnen und Berater gelten insbesondere folgende Anforderungen:

  • Identifikation: Feststellung und Überprüfung der Identität der Kundinnen und Kunden sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen.
  • Abklärung: Ermittlung von Gegenstand und Zweck der Geschäftsbeziehung beziehungsweise der konkreten Dienstleistung.
  • Risikobeurteilung: Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken.
  • Dokumentation: Nachvollziehbare Aufzeichnung und Aufbewahrung der gesetzlich erforderlichen Informationen und Nachweise.
  • Organisation: Einführung geeigneter interner Kontrollen, Zuständigkeiten und Schulungsmassnahmen.
  • Verdachtsmeldungen: Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die massgebenden Bestimmungen finden sich insbesondere in Art. 8b–8d und Art. 9 GwG.

Aufsicht und Selbstregulierung

Beraterinnen und Berater, die dem revidierten GwG unterstehen, müssen sich grundsätzlich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten wird im Rahmen der vorgesehenen Aufsicht überprüft. Für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, gelten besondere Bestimmungen.

Übergangsfrist

Beraterinnen und Berater, die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Oktober 2026 bereits berufsmässig eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen bis spätestens 1. Dezember 2026 ein Gesuch um Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) einreichen. Bis zum Entscheid über den Anschluss dürfen sie ihre Tätigkeit grundsätzlich nur im Rahmen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen weiterführen.

Handlungsbedarf für Unternehmen und Beratungsdienstleister

Treuhandgesellschaften, Unternehmensberater und weitere betroffene Dienstleister sollten ihre angebotenen Leistungen auf eine mögliche Unterstellung unter das GwG überprüfen. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der berufsmässigen Tätigkeit und die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Soweit eine Unterstellung vorliegt, sind die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, internen Weisungen, Dokumentationsprozesse und aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen sicherzustellen.

Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.

Quelle:

https://www.sif.admin.ch/de/geldwaeschereigesetz-gwg

https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/322/de