202607.02
0

AHV-Beiträge auf Dividenden: Bundesgericht bestätigt Risiken bei Holdingstrukturen

Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_532/2025 vom 25. Juni 2026 die Umqualifizierung von Dividenden in beitragspflichtigen Lohn bei einer zwischengeschalteten Holdinggesellschaft bestätigt. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Verwendung einer Holdingstruktur allein keinen Schutz vor AHV-Nachforderungen bietet.

Betroffen sind insbesondere inhabergeführte Gesellschaften, deren Aktionäre gleichzeitig im Unternehmen tätig sind und neben ihrem Lohn Dividenden beziehen.

Wann können Dividenden AHV-pflichtig werden?

Grundsätzlich unterliegen Dividenden als Kapitalerträge nicht der AHV-Beitragspflicht. Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch die wirtschaftliche Natur einer Zahlung entscheidend.

Eine Umqualifizierung von Dividenden in beitragspflichtigen Lohn setzt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich zwei kumulative Voraussetzungen voraus:

  • Unangemessen tiefer Lohn: Die Entschädigung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung liegt offensichtlich unter einem branchenüblichen Vergleichslohn.
  • Offensichtlich überhöhte Dividende: Die Ausschüttung übersteigt 10 % des massgebenden Aktienwertes.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können Ausgleichskassen einen Teil der ausgeschütteten Dividenden als beitragspflichtigen Lohn behandeln.

Die Überschreitung der 10 %-Grenze allein führt somit nicht automatisch zu einer AHV-Nachbelastung.

Was hat das Bundesgericht entschieden?

Im beurteilten Fall war ein Arzt über eine von ihm vollständig beherrschte Holdinggesellschaft an seiner operativen Aktiengesellschaft beteiligt.

Die operative Gesellschaft schüttete in den Jahren 2021 und 2022 Dividenden von CHF 582’000.00 beziehungsweise CHF 650’000.00 an die Holding aus. Gleichzeitig bezog der Arzt einen Jahreslohn von CHF 86’040.00.

Die Ausgleichskasse qualifizierte einen Teil der Dividenden als beitragspflichtigen Lohn um. Nach dem Einspracheverfahren verblieben Lohnaufrechnungen von insgesamt CHF 197’390.00 für die beiden Geschäftsjahre.

Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Gesellschaft ab.

Welche Bedeutung hat die Holdingstruktur?

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht als eigenständige Rechtsperson berücksichtigt werden muss.

Im konkreten Fall waren insbesondere folgende Umstände entscheidend:

  • Die Holding wurde vollständig vom mitarbeitenden Aktionär beherrscht.
  • Die Einnahmen der Holding stammten nahezu ausschliesslich aus Beteiligungserträgen der operativen Gesellschaft.
  • Eine wesentliche eigenständige Geschäftstätigkeit der Holding war nicht nachgewiesen.
  • Erhebliche Mittel flossen über Dividenden und Darlehen an den wirtschaftlich berechtigten Aktionär.
  • Für die gewählte Struktur konnten keine ausreichend plausiblen eigenständigen wirtschaftlichen Gründe dargelegt werden.

Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nichtbeachtung der rechtlichen Selbstständigkeit der Holding im konkreten Fall als erfüllt.

Was bedeutet dies für Unternehmer und KMU?

Der Entscheid bedeutet nicht, dass Dividenden an Holdinggesellschaften generell AHV-pflichtig sind oder Holdingstrukturen grundsätzlich als missbräuchlich gelten.

Entscheidend bleiben die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Angemessenheit der Entschädigung und die nachvollziehbaren Gründe für die gewählte Unternehmensstruktur.

Insbesondere bei mitarbeitenden Aktionären sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Lohnvergleich: Die Entschädigung sollte anhand von Funktion, Verantwortung, Beschäftigungsgrad und branchenüblichen Vergleichswerten überprüft werden.
  • Dividendenpolitik: Die Höhe der Ausschüttungen sollte im Verhältnis zum Unternehmenswert und zur erbrachten Arbeitsleistung beurteilt werden.
  • Holdingstruktur: Wirtschaftliche Gründe wie Beteiligungsverwaltung, Finanzierung, Risikotrennung oder Nachfolgeplanung sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Nachweisführung: Arbeitsverträge, effektive Beschäftigungsgrade, Lohnvergleiche, Beteiligungsverhältnisse und konzerninterne Finanzierungen sollten konsistent dokumentiert werden.

Handlungsempfehlung

Inhabergeführte Gesellschaften und Unternehmensgruppen sollten ihre bestehende Lohn- und Dividendenpolitik überprüfen, insbesondere wenn hohe Ausschüttungen mit vergleichsweise tiefen Geschäftsführerlöhnen verbunden sind.

Bei Holdingstrukturen empfiehlt es sich zusätzlich, die wirtschaftlichen Funktionen und die konzerninternen Finanzierungsbeziehungen zu dokumentieren.

Eine frühzeitige Überprüfung kann helfen, spätere AHV-Nachforderungen einschliesslich Verzugszinsen zu vermeiden.

Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.

Quelle:

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2026-9C_532-2025&lang=de&type=show_document

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944