202610.08
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Schweizer Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen seit 1. Oktober 2026

Am 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft getreten. Gleichzeitig hat das neue Schweizer Transparenzregister seinen Betrieb aufgenommen.

Das Gesetz verpflichtet zahlreiche juristische Personen, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, zu überprüfen und einem zentralen, nicht öffentlich zugänglichen Bundesregister zu melden. Die neuen Bestimmungen betreffen nicht nur internationale Konzerne, sondern auch Schweizer KMU.

Welche Unternehmen sind meldepflichtig?

Gemäss Art. 2 und 3 TJPG unterstehen insbesondere folgende Rechtseinheiten der Meldepflicht:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Bestimmte Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
  • Ausländische juristische Personen mit einer eingetragenen Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder bestimmten Immobilienbezügen in der Schweiz

Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und bestimmte von diesen kontrollierte Tochtergesellschaften, beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die überwiegend von Gemeinwesen kontrolliert werden. Auch Vereine und Stiftungen schweizerischen Rechts sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Gemäss Art. 4 TJPG gelten als wirtschaftlich berechtigt natürliche Personen, welche eine Gesellschaft letztlich kontrollieren.

Eine solche Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn eine Person:

  • Direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält.
  • Gemeinsam mit anderen Personen eine entsprechende Kontrolle ausübt.
  • Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder anderer Einflussmöglichkeiten die Gesellschaft kontrolliert.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind die tatsächlichen Kontrollverhältnisse entlang der Beteiligungskette zu überprüfen.

Übt keine natürliche Person eine Kontrolle im Sinne der gesetzlichen Kriterien aus, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

Welche Übergangsfristen gelten?

Für bereits bestehende Gesellschaften gelten gemäss Art. 51 TJPG unterschiedliche Fristen, die am 1. Oktober 2026 zu laufen begonnen haben:

  • AG mit ordentlicher Revision: 1. Januar 2027
  • Übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision: 1. Februar 2027
  • AG ohne ordentliche Revision: 1. März 2027
  • Übrige Gesellschaften ohne ordentliche Revision: 1. April 2027

Für Gesellschaften, bei denen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine verlängerte Übergangsfrist von zwei Jahren gelten.

Wichtig: Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 eine Änderung im Handelsregister, muss die Erstmeldung grundsätzlich bereits innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorgenommen werden. Die oben aufgeführten Übergangsfristen gelten somit nicht uneingeschränkt.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Bundesplattform EasyGov.

Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzland
  • Art und Umfang der wirtschaftlichen Kontrolle

Die Verantwortung für die Meldung liegt beim obersten Mitglied des leitenden Organs. Die technische Durchführung kann an eine bevollmächtigte Drittperson, beispielsweise eine Treuhandgesellschaft, übertragen werden.

Die Eintragung sowie die Änderung und Löschung von Registereinträgen sind grundsätzlich gebührenfrei.

Handlungsempfehlung

Betroffene Unternehmen sollten ihre Beteiligungs- und Kontrollstrukturen überprüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die erforderlichen Angaben dokumentieren.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Holdingstrukturen, internationalen Beteiligungsverhältnissen, Aktionärbindungsverträgen und Treuhandverhältnissen erforderlich.

Zudem sollten die Zuständigkeiten für die elektronische Meldung über EasyGov festgelegt und die gesetzlichen Fristen, insbesondere bei Änderungen im Handelsregister, überwacht werden.

Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.

Quelle:

https://www.transpareg.admin.ch/de/fragen-antworten

https://www.bj.admin.ch/de/schweizerisches-transparenzregister