OECD-Mindestbesteuerung: Bundesrat passt Mindestbesteuerungsverordnung per 15. November 2026 an
Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2026 eine Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) beschlossen. Damit setzt er zwei parlamentarische Motionen um, welche eine spätere Anwendung einer administrativen Leitlinie der OECD verlangen.
Die Änderung tritt am 15. November 2026 in Kraft und betrifft die Berechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr 2024.
Welche Unternehmensgruppen sind betroffen?
Die OECD-Mindestbesteuerung gilt grundsätzlich für international tätige Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio. Sie sieht eine Mindestbesteuerung von 15 % vor.
In der Schweiz gelten:
- Seit 1. Januar 2024: Nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT).
- Seit 1. Januar 2025: Internationale Ergänzungssteuer nach der Income Inclusion Rule (IIR).
- Weiterhin nicht eingeführt: Sekundäre internationale Ergänzungssteuer nach der Undertaxed Profits Rule (UTPR).
Die aktuelle Verordnungsänderung betrifft nicht sämtliche Unternehmen, die der OECD-Mindestbesteuerung unterliegen, sondern insbesondere Unternehmensgruppen mit relevanten latenten Steueransprüchen aus der Zeit vor deren Einführung.
Was ändert sich bei den latenten Steueransprüchen?
Die OECD hat im Januar 2025 eine administrative Leitlinie verabschiedet, welche die Berücksichtigung bestimmter latenter Steueransprüche aus der Zeit vor Einführung der Mindestbesteuerung bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes präzisiert.
Nach den internationalen OECD-Regeln ist diese Leitlinie bereits für Geschäftsjahre ab 2024 zu berücksichtigen.
Mit der Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung gilt für die Schweiz eine abweichende zeitliche Regelung:
- Geschäftsjahr 2024: Die betreffende OECD-Leitlinie wird bei der schweizerischen Ergänzungssteuer noch nicht angewendet.
- Geschäftsjahre ab 1. Januar 2025: Die OECD-Leitlinie ist auch in der Schweiz anzuwenden.
Damit berücksichtigt der Bundesrat, dass das Geschäftsjahr 2024 bei Veröffentlichung der Leitlinie im Januar 2025 bereits abgeschlossen war.
Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich?
Die Änderung kann bei einzelnen Unternehmensgruppen zu einer tieferen schweizerischen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr 2024 führen.
Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Die Änderung betrifft gemäss Bundesrat nur wenige Unternehmensgruppen.
- Die steuerliche Entlastung hängt von den konkreten latenten Steueransprüchen und deren Behandlung nach den OECD-Regeln ab.
- Eine Reduktion der schweizerischen Ergänzungssteuer kann unter Umständen durch eine zusätzliche Steuerbelastung im Ausland kompensiert werden.
- Insbesondere bei Schweizer Geschäftseinheiten von Konzernen mit steuerlichem Hauptsitz in der Europäischen Union kann eine ausländische Ergänzungssteuer relevant werden.
Eine geringere schweizerische Ergänzungssteuer führt deshalb nicht zwingend zu einer tieferen Gesamtsteuerbelastung des Konzerns.
Welche Bedeutung hat die Änderung für das Geschäftsjahr 2024?
Mit der Anpassung der Verordnung können die bisher von dieser Rechtsfrage betroffenen Veranlagungsverfahren für das Geschäftsjahr 2024 abgeschlossen werden.
Für Unternehmensgruppen mit relevanten latenten Steueransprüchen empfiehlt sich insbesondere eine Überprüfung:
- Der Berechnung des effektiven Steuersatzes nach den GloBE-Regeln
- Der Behandlung latenter Steueransprüche aus der Zeit vor Einführung der Mindestbesteuerung
- Der schweizerischen Ergänzungssteuerberechnung für 2024
- Möglicher Wechselwirkungen mit ausländischen Ergänzungssteuern
- Der Abstimmung zwischen Steuerberechnung, Konzernrechnung und bestehenden Pillar-Two-Dokumentationen
Was gilt für die kommenden Geschäftsjahre?
Ab dem Geschäftsjahr 2025 ist die betreffende OECD-Leitlinie auch in der Schweiz anzuwenden.
Für international tätige Unternehmensgruppen bleibt deshalb eine koordinierte Umsetzung der Mindestbesteuerungsregeln auf Konzernebene erforderlich.
Insbesondere sollten die schweizerischen Berechnungen mit den ausländischen Pillar-Two-Berechnungen abgestimmt werden, um unterschiedliche steuerliche Behandlungen und mögliche zusätzliche Steuerbelastungen frühzeitig zu erkennen.
Handlungsempfehlung
Schweizer Unternehmensgruppen und Schweizer Geschäftseinheiten ausländischer Konzerne, die der OECD-Mindestbesteuerung unterliegen, sollten prüfen, ob die Verordnungsänderung ihre Ergänzungssteuerberechnung für 2024 beeinflusst.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen bestehende latente Steueransprüche, deren Entstehung und bisherige Berücksichtigung in den GloBE-Berechnungen.
Soweit sich eine Reduktion der schweizerischen Ergänzungssteuer ergibt, sollte gleichzeitig beurteilt werden, ob dadurch eine zusätzliche Ergänzungssteuerpflicht im Ausland entstehen kann.
Es gelten die offiziellen Mitteilungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesbehörden.
Quelle:
https://www.bkb.admin.ch/de/newnsb/n4O7kFJHdGCY
https://www.estv.admin.ch/de/rechtliche-grundlagen-ergaenzungssteuer
https://www.efd.admin.ch/de/umsetzung-oecd-mindeststeuer-schweiz