201605.31
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Neue Vermögensbesteuerung von Startup Gesellschaften im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hat zum 1. März 2016 seine Praxis bezüglich der Vermögensbesteuerung von Besitzern von Startup Gesellschaften an Randziffer 2 Absatz 5 des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS 28 SSK) angepasst.

Somit können die Besitzer von Startup Gesellschaften unter bestimmen Prämissen zu einer privilegierten Vermögensbesteuerung kommen. Einige Fallstricke sind jedoch zu beachten.

Gemäss Steueramt gilt folgende Grundsatzregelung:

Investorenpreise, die während den ersten drei Geschäftsjahren erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt. Die Vermögenssteuerbewertung erfolgt zum blossen Substanzwert der Gesellschaft.

In den folgenden zwei Jahren wird der Vermögenssteuerwert anhand des Durchschnitts zwischen dem Substanzwert und den Investorenpreisen ermittelt. Dabei werden die durchschnittlichen Investorenpreise des vierten Geschäftsjahres einfach und der Substanzwert doppelt gewichtet. Die durchschnittlichen Investorenpreise des fünften Geschäftsjahres werden doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet. Ab dem sechsten Geschäftsjahr wird auf die erzielten Investorenpreise abgestellt.

Erweiterung für Biotech- und Medtech-Branche:

Unterliegt das zu bewertende Unternehmen nachweislich den regulatorischen Entwicklungsprozessen der Biotech- oder Medtech-Branche, dann erfolgt die Vermögenssteuerbewertung zum blossen Substanzwert während den ersten 5 Jahren.

In den folgenden zwei Jahren wird der Vermögenssteuerwert anhand des Durchschnitts zwischen dem Substanzwert und den Investorenpreisen ermittelt. Dabei werden die durchschnittlichen Investorenpreise des sechsten Geschäftsjahres einfach und der Substanzwert doppelt gewichtet. Die durchschnittlichen Investorenpreise des siebten Geschäftsjahres werden doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet. Ab dem achten Geschäftsjahr wird auf die erzielten Investorenpreise abgestellt.

Es bestehen unteranderem folgende Vorbehalte:

Die vorstehend beschriebenen Bewertungsregeln finden, wie z.B. in den nachfolgend beschriebenen Fällen, keine Anwendung, wenn das Ergebnis zu einem steuersystematischen Widerspruch führt:

  • Konnten bisherige Aktionäre alleine oder gemeinsam Aktien an einen unabhängigen Dritten in massgeblichem Umfang (i.d.R. 10%) veräussern, dann stellt dieser Transaktionspreis den massgebenden Vermögenssteuerwert dar. Für eine Formelbewertung besteht diesfalls kein Raum.
  • Bestimmt das Unternehmen seinen Verkehrswert, zu welchen Zwecken auch immer, selber, dann stellt dieser Wert für Vermögenssteuerzwecke einen Mindestwert dar. Das kann insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und Optionen) der Fall sein. Hier gilt der Grundsatz, dass der Vermögenssteuerwert eines Titels nicht tiefer bewertet werden darf als dessen Einkommenssteuerwert.
  • Werden Mitarbeiteroptionen ausgeübt, dann stellt der bezahlte Ausübungspreis für die Vermögenssteuer einen Mindestwert dar.

Um steuersystematische Widersprüche ausschliessen zu können, wird vorausgesetzt, dass die zu bewertende Gesellschaft der Steuerbehörde auf deren Anfrage hin uneingeschränkt Auskunft über sämtliche bewertungsrelevanten Tatsachen gibt. Eine Einzelfallbewertung der Anteile ist unter gewissen Umständen möglich.

Massgeblich für diesen Artikel ist die Mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.